Statuten

Verein Companie Basilisk

mit Sitz in Basel

 

Name und Sitz

Unter dem Namen „Companie Basilisk“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Zweck

Der Verein bezweckt die Rekonstruktion und Darstellung des Basler Zunftlebens im Spätmittelalter. Dabei liegt der Fokus auf dem Basler Auszugsfähnlein in den Burgunderkriegen (15. Jahrhundert). Die Erbringung von geldwerten Vorteilen durch den Verein zugunsten der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Der Verein macht keinerlei Werbung und ist nicht gewinnstrebig.

Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Hauptversammlung festgelegt werden. Dazu können Erlöse aus Veranstaltungen und Zuwendungen Dritter kommen.

Mitgliedschaft

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins anerkennt und zu fördern bereit ist.

Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins anerkennt und fördern möchte.

Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Jedes Mitglied hat für alle zivil- und strafrechtlichen Folgen seiner Handlungen selber einzustehen.

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Anzeige an den Vorstand jederzeit möglich. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Hauptversammlung weiterziehen.

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins Companie Basilisk sind:

  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

Die Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung ist jährlich einmal abzuhalten und findet Anfangs Februar statt. Die Einladung hierzu muss vom Vorstand mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Traktanden jedem Mitglied schriftlich zugestellt werden. Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisoren einzuberufen.

Die Einladung zu einer ausserordentlichen Hauptversammlung hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Es wird sowohl an ordentlichen wie auch an ausserordentlichen Hauptversammlungen ein Protokoll geführt.

Anträge zuhanden der ordentlichen Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Die Hauptversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

  1. Wahl bzw. Abwahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren durch offener Abstimmung.
  2. Festsetzung und Änderung der Statuten
  3. Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
  4. Beschluss über das Jahresbudget
  5. Behandlung der Ausschlussrekurse
  6. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  7. Beschluss über die Fusion oder Auflösung des Vereins

An der Hauptversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Wahlen erfolgen mit relativem Mehr.  Ausgenommen Punkt b) und g) welche unter Abschnitt 15. Und 16. abgehandelt werden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Passivmitglieder werden nicht zur Hauptversammlung eingeladen und besitzen kein Stimmrecht.

Stimmvertretung ist nicht gestattet.

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und maximal 5 natürlichen Personen und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt

Der Vorstand setzt sich zusammen aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar und Kassier. Ämterkumulation ist zulässig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Der Vizepräsident übernimmt die Vorstandsleitung in Abwesenheit des Präsidenten.

Der Aktuar übernimmt die Verantwortung der Protokollführung.

Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Der Präsident leitet die Hauptversammlung bzw. die Vorstandssitzungen. Er bemüht sich um Ansehen und Entwicklung des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand.

Der Kassier verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäss die Vereinsbuchhaltung. Er zieht die Jahresbeiträge ein und verfasst jährlich zuhanden der Hauptversammlung einen Kassabericht und das Budget.

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

  1. Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlung
  2. Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Revision

Sind von folgenden Kriterien zwei in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten, so muss der Verein seine Buchführung durch eine von der Hauptversammlung gewählte Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen.

  1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;
  2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
  3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Sind die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt und sind alle Vereinsmitglieder damit einverstanden, so kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet werden.

Revisionsstelle

Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Die Revisionsstelle muss nach Art. 69b Abs. 3 ZGB i.V.m. 728 bzw. 729 OR unabhängig sein.

Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Hat der Verein mehrere Revisionsstellen, so muss zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen.

Ist der Verein zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss die Hauptversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen.

Ist der Verein zur eingeschränkten Revision verpflichtet, so muss die Hauptversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen.

Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Dafür ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Auflösungsantrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig.

Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfachem Mehr über die Auflösung des Vereins.

Bei einer Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf den Liquidationserlös.

Inkrafttreten

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründungsversammlung vom 02.02.2013 genehmigt.